Haftpflichtschadengutachten

Begutachtungen bei nicht selbst verschuldeten Unfällen

Kaskoschadengutachten

Begutachtungen bei selbstverschuldeten Unfällen

Bewertungsgutachten

Gebrauchtwagenbewertungen vor dem Fahrzeugkauf und Zustandsberichte für Leasingfahrzeuge

Vandalismusschadengutachten

Gutachten bei Beschädigungen durch Unbekannte

Wertgutachten

Gutachten für Oldtimer- und Liebhaberfahrzeuge

Teilkaskoschadengutachten

Gutachten bei Diebstahl-, Hagel-, Brand- und Sturmschäden sowie Wildunfällen und Überschwemmungsschäden

Reparaturbegleitungen

Reparaturabsprache und Begleitung der Reparatur in ihrer Fachwerkstatt

Lackgutachten

Lackschadengutachten und Lackschichtdickenmessungen

Beweissicherungsgutachten

Plausibilitätsprüfungen, Unfallrekonstruktionen, technische und Beweissicherungsgutachten

Transportschadengutachten

Begutachtungen bei Transportschäden

Nur ein Bagatellschaden?

  

Unfallschaden 1Nach Angaben des Anspruchstellers, war ein geringfügiger Schaden zu besichtigen.

 
An dem Fahrzeug waren im etwaigen Anstoßbereich zunächst nur eine gebrochene Stoßfängerverkleidung und eine Abplatzung an der Rückleuchte erkennbar. Die Schadenprognose lag bei ca. 1.000,- EURO.
 
 Unfallschaden 2
Im Verlauf der Besichtigung stellte sich heraus, dass das An-spruchstellerfahrzeug aus voller Fahrt von einem anderen Fahrzeug kontaktiert wurde. Nach tiefgründiger Inaugenscheinnahme waren weitere, teilweise erhebliche Beschädigungen erkennbar. Im Einzelnen handelte es sich dabei um eine erhebliche Stauchung der Seitenwand und massive Verformungen am Radhaus im Bereich der Anbindung zum Heckblech. Die Stoßfängerverkleidung hatte an der Heckklappe angestoßen.
 
Unfallschaden 3
Die Heckklappe war im Kantenbereich leicht verbogen und verkratzt. Darüber hinaus wurde das rechte Hinterrad kontaktiert.
 
Zur Beseitigung des entstandenen Schadens waren schlussendlich mehr als 5.000,- Euro erforderlich. Auch der Anspruch auf eine Wertminderung war gegeben.
 
 
 
Achtung:
Versäumen Sie nicht Ihre Ansprüche zu sichern. Lassen Sie auch vermeintlich unerhebliche Schäden durch Ihren Sachverständigen in Augenschein nehmen. Er wird sie beraten und erkennen, ob ein Gutachten erforderlich ist.