| Nicht selbst verursachter Unfall |
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Im Haftpflichtschadenfall steht es jedem Geschädigten grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen. Dabei ist es völlig unerheblich ob dieser freiberuflich tätig ist oder einer Organisation angehört. Schließlich beauftragen Sie den Sachverständigen als Person ihres Vertrauens. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits ihren eigenen Sachverständigen angekündigt hat. Also – nehmen Sie ihr Recht wahr.
Bei einem nicht durch Sie verschuldeten Unfall (so genannter Haftpflichtschaden) trägt grundsätzlich die Versicherung des Unfallverursachers die zur Unfallabwicklung erforderlichen Kosten. Dazu zählen unter anderem auch die Kosten für einen Sachverständigen, einen Rechtsanwalt, einen Mietwagen und sofern eine Reparaturwürdigkeit gegeben ist, die Reparatur Ihres beschädigten Fahrzeuges. Bei ungeklärter Haftung werden die Kosten entsprechend der Haftungsquote aufgeteilt.
Aus dem Alltag eine Sachverständigen für Kraftfahrzeuge ergeben sich einige wichtige Erkenntnisse. Diese lassen sich wie folgt zusammenfassen:
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