| Selbst verschuldeter Unfall |
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Sofern Sie eine Kaskoversicherung abgeschlossen haben, sind die Ersatzleistungen für Ihr Fahrzeug bei selbst verschuldeten Schäden (so genannter Kaskoschaden) und Teilkaskoschäden (je nach Versicherer Diebstahl-, Wild-, Brand- Sturm-, Hagel-, Überschwemmungs- Kurzschluss-, Glasbruch- und Explosionsschäden sowie Beschädigungen durch Marderbiss und Blitzeinschlag). individuell über die Bedingungen Ihres Versicherungsvertrages (AKB) geregelt.
Den Schaden eines möglichen Unfallgegners deckt Ihre eigene Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung. Damit die Abwicklung schnellstmöglich erfolgen kann, sollten Sie Ihrer Versicherung den Unfall zeitnah melden.
Im Vergleich zu einem Unfall in den Sie unverschuldet verwickelt wurden, gibt es einige gravierende Unterschiede:
Manche Versicherungen übernehmen nahezu alle Schritte in der Schadenabwicklung für die Geschädigten. Möchte man keine Leistungskürzungen oder Leistungsverluste hinnehmen, sind diese, oft als Schadensteuerung bzw. Schadenmanagement verschrienen Abwicklungsmethoden im Kasko- bzw. Teilkaskoschadenbereich von den Geschädigten hinzunehmen. Bei Kaskoschadenangelegenheiten sind die Versicherungen in aller Regel weisungsberechtigt. Hüten Sie sich jedoch bei nicht selbst verschuldeten Schäden vor derartigen Offerten, gegnerischer Haftpflichtversicherer. Keine Versicherung hat etwas „zu verschenken“.
Den Ablauf der Beseitigung von Kasko- und Teilkaskoschäden sollten Sie daher unbedingt unverzüglich nach Schadeneintritt mit Ihrer Versicherung abstimmen. Handeln Sie in diesen Fällen nie bevor Sie mit Ihrer Versicherung Rücksprache gehalten haben. |



